Mehrfamilienhäuser verwalten

Die Verwaltung von Mietwohnungen erfordert ein hohes Maß an Wissen über die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen, die bei der Bewirtschaftung eines Mehrfamilienhauses zu beachten sind. Damit Sie sich einen ungefähren Überblick über unsere Tätigkeit für Ihre Immobilie verschaffen können, finden Sie nachfolgend einen Auszug aus unseren umfangreichen Aufgaben:

  1. Der gesamte Verkehr mit den Mietern einschließlich der Vorbereitung und der Kündigung von Mietverträgen. 

  2. Die Vermietung des Mietobjektes zu den jeweils marktgerechten Bedingungen. 

  3. Die Wahrnehmung und Erhaltung der dem Eigentümer zustehenden Vermieterrechte und die Geltendmachung aller Ansprüche aus den Mietverhältnissen. 

  4. Die pünktliche Zahlung aller öffentlichen und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden Leistungen, ferner die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten- und sonstigen Rechnungen und die Leistung anderer für die Hausbewirtschaftung notwendiger Ausgaben. 

  5. Die Führung von sämtlichen im Rahmen der Hausverwaltung erforderlichen Verhandlungen, die genaue Beachtung und Durchführung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.

  6. Die Wahrung der Rechte des Eigentümers bei Schadensfällen oder Schadensfestsetzungen.

  7. Die Vergabe der notwendigen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall bis zur vereinbarten Höhe. Zu Aufträgen über diesen Betrag hinaus bedarf es der Zustimmung des Eigentümers. Ferner die Überwachung und Abnahme der ausgeführten Arbeiten und Lieferungen sowie die Prüfung der Rechnungen. 

  8. Die laufende Führung ordnungsgemäßer Bücher, Abrechnungsunterlagen und Belegsammlungen sowie die Vornahme der Abrechnungen mit den Mietern. Über die Ausgaben des Verwaltungsgrundstückes hat der Verwalter gegenüber dem Eigentümer für das Kalenderjahr ordnungsgemäß Abrechnung zu erteilen. 

  9. Der Eigentümer ist berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in die Bücher und Akten des Verwalters zu nehmen, die der Verwalter getrennt von denen anderer Verwaltungen zu führen hat. 

  10. Der Verwalter hat alle Handlungen vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und um dieses ordnungsgemäß nutzen zu können.